NOTWEHRRECHT




Jeder Karateka muss sich im Laufe seines Trainings mit den Grundlagen des Notwehrrechts befassen.
Aufgrund der Kenntnis des Notwehrrechts ist es für einen Karateka möglich, Gefahrensituationen
realistisch einzuschätzen um dadurch richtig reagieren zu können.

Dem Notwehrrecht liegt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zugrunde.

Dies bedeutet, dass ein körperlicher Angriff auf die eigene oder eine dritte Person mittels Anwendung
unmittelbaren Zwanges bis zur Beendigung des Angriffes situationsbedingt abgewehrt und der Angreifer
nach Möglichkeit unter Kontrolle gebracht werden muss.

Das Notwehrrecht ist durch das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.


§ 32 StGB "Notwehr"

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich oder einem anderen abzuwenden.


§ 33 StGB "Überschreitung der Notwehr"

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird er nicht bestraft.


§ 34 StGB "Rechtfertigender Notstand"

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum
oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


§ 227 BGB "Notwehr"

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


§229 BGB "Selbsthilfe"

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke
der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand
des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen
die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.



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Stand: 23.08.2009